Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Jede Nummer der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält neben der Legende auch die zugehörige Punktzahl. Indem man zum Beispiel die 80 Punkte bei Nr. 1 mit dem aktuellen Punktwert von 5,82873 Cent multipliziert, erhält man den Gebührensatz von Nr. 1. Dass die Multiplikation keine glatten Centbeträge ergibt, ist eigentlich jedem klar. Deshalb werden entsprechend mathematischen Regeln Bruchteile unter 0,5 Cent abgerundet und solche von 0,5 oder mehr aufgerundet. Aus den rechnerischen 466,2984 Cent werden also 4,66 € bei der Nr. 1, die hier als Beispiel dient.

Praktische Umsetzung

Für jede einzelne GOÄ-Nummer der Rechnung wird dieses Prozedere durchgeführt, um zum Einfachsatz zu gelangen. Ein einfaches Beispiel verdeutlicht dies: Nr. 1 und Nr. 5 sind jeweils mit 80 Punkten bewertet. Das vorgegebene Beispiel ergibt bei korrekter Umsetzung zweimal 4,66 €, also gesamt 9,32 €. Wenn man aber die 160 Punkte beider Leistungen zusammenaddiert und dann mit dem Punktwert multipliziert, so ergeben sich 932,5968 Cent, also durch die Rundungsvorgaben 9,33 €. Um solche Fehler zu vermeiden, ist in der GOÄ bei jeder Nummer der korrekt gerundete Einfachsatz angegeben. Im Gebührenhandbuch von Medtrix sind neben dem 1-fachen auch der Regelsatz und der Maximalsatz angegeben. Darauf wird anschließend genauer eingegangen.

Gebührenspanne richtig anwenden

In § 5 (1) steht, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr zwischen dem Einfachen und dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Allerdings steht dort auch, dass dies nur gilt, sofern in Absatz (3) oder (5) von § 5 nichts anderes festgelegt ist.

Bei den Leistungen wird zwischen persönlichen und technischen Leistungen differenziert. Betrachten wir zuerst die persönlichen Leistungen. Für diese gilt ein Schwellenwert von 2,3-fach. Man kann also die Nr. 8, den Ganzkörperstatus, sowohl zum einfachen Satz mit 15,15 Euro als auch im Regelfall zum 2,3-fachen Satz mit 34,85 € abrechnen. Wenn man einen höheren Steigerungsfaktor abrechnen will, so ist eine individuelle Begründung erforderlich. Die Kriterien zur Festlegung des Steigerungsfaktors stehen in § 5 (2) im ersten Satz. Dort steht: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.“ Somit sind drei Kriterien relevant für die Bemessung der Gebühren:

  • die Schwierigkeit,
  • der Zeitaufwand und
  • die Umstände bei der Ausführung.

Praxistipp Steigerungsfaktor

Es ist durchaus zulässig, für eine persönliche Leistung nur den einfachen Steigerungsfaktor anzusetzen. Im Regelfall wird man aber den 2,3-fachen Steigerungsfaktor ansetzen, ohne dass es deswegen irgendwelchen Ärger gibt. Das gilt für alle persönlichen Leistungen einer GOÄ-Abrechnung. Bei einem höheren Steigerungsfaktor als 2,3-fach ist eine individuelle Begründung für jede einzelne Abrechnungsposition nötig. Bei einem Patienten mit gestörter Kommunikationsfähigkeit kann durchaus die Nr. 1 mit dem 3,0-fachen Satz berechnet werden, da die Schwierigkeit der Ausführung aufgrund der gestörten Kommunikationsfähigkeit höher ist. Bei der Nr. 8 ist diese Begründung schon weniger plausibel.

Aber Achtung: Die gängigen Kommentare gehen von einer „Pauschale“ im Regelfall aus. Das bedeutet, dass der 2,3-fache Satz berechnet werden kann, unabhängig davon, ob man mehr oder weniger Zeit für die Erbringung einer Nummer benötigt. Damit wird der Zeitaufwand als individuelle Begründung für einen höheren Steigerungsfaktor problematisch. Man müsste also im Falle eines juristischen Streites belegen können, wie lange man im Durchschnitt zum Beispiel für Nr. 8 benötigt und im strittigen Fall dokumentiert haben, dass man wesentlich mehr Zeit dafür benötigt hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die beiden anderen Kriterien eher problematisch sind.

Technische Leistungen

Betrachtet man die technischen Leistungen, so wird zwischen technischen Leistungen aus den Abschnitten E und O sowie den in Abschnitt A aufgelisteten Nummern und dem Labor unterschieden. Schwellenwert und Höchstsatz liegen bei den technischen Leistungen ohne Labor bei 1,8-fach und 2,5-fach und bei Labor bei 1,15-fach und 1,3-fach.

Fallstricke

Natürlich gibt es schon länger Privatpatienten, die Beihilfe erhalten. In diesem Fall ist eine Bescheinigung für den Patienten mit individueller Begründung nötig, wenn der Schwellenwert überschritten werden soll. Es reicht also nicht die individuelle Begründung in der Rechnung.
Abgesehen davon war früher alles einfacher. Da reichte die Frage „Kasse oder Privat?“. Deutlich komplizierter sind der Standardtarif und der zum 1. Januar 2009 eingeführte Basistarif. In beiden Fällen muss die Patientin oder der Patient vor Behandlungsbeginn auf die eigene Versichertensituation hinweisen, sofern sie oder er zum reduzierten Satz behandelt werden will. Wer im Standardtarif ist, bekommt von der Versicherung eine entsprechende Karte zum Vorlegen. Der Standardtarif umfasst den vollen Leistungsumfang der GOÄ.

Der Basistarif hingegen beinhaltet nur den Leistungsumfang des EBM und anders als im Standardtarif ist die freie Arztwahl im Basistarif insoweit ausgeschlossen, als nur Vertragsärztinnen oder -ärzte diesen abrechnen können. Knifflig wird es dadurch, dass nur Personen, die zwischen 1. Juli 2007 und 31. Dezember 2008 in den Standardtarif gewechselt sind, zum 1. Januar 2009 automatisch in den Basistarif überführt wurden.

Schwangerschaftsabbruch

§ 5 a geht auf die Abrechnung des rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 a (1) des Strafgesetzbuches ein. Der maximale Steigerungsfaktor für persönliche Leistungen liegt in diesem Fall bei 1,8-fach.